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VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein Anspruch auf Familiennachzug bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00
Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug - …
Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02
Denn hierbei ist - anders als nach dem 1. Halbsatz - auch auf den Lebensunterhalt zumindest des Vaters abzustellen, nicht nur auf den des Klägers als "Familienangehörigen", weil der Gesetzgeber den Familiennachzug nur zulassen will, wenn der Lebensunterhalt der ganzen Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Kassen gesichert ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 29.1.2001 - 13 S 864/00 - InfAuslR 2001, 330). - VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
Aufenthaltsbefugnis zur Betreuung des pflegebedürftigen Vaters
Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02
Am 2.6.1999 kam auch sein jüngerer Bruder (11 K 705/02) mit der Mutter nach Deutschland zum Vater, bei dem inzwischen der Kläger lebte. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1999 - 17 A 2175/98
Ausländer; Sicherung des Lebensunterhalts; Sonstige eigene Mittel; Pflegegeld
Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02
Entsprechendes gilt für das Pflegegeld, da es ebenfalls zu den öffentlichen Mitteln zählt, die nur dann als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts anerkannt werden, wenn sie - wie etwa in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - neben "eigenen Mitteln" gesondert aufgeführt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.1999, AuAS 1999, 110).
- VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
Aufenthaltsbefugnis zur Betreuung des pflegebedürftigen Vaters
Der am 31.3.1985 geborene aus dem Kosovo stammende Kläger reiste ohne Visum am 2.6.1999 mit seiner Mutter nach Deutschland, wo sein im Jahr 1942 geborener, 1973 eingereister Vater mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und auch sein älterer Bruder (11 K 679/02) in Giengen zusammen leben.Dass der Bruder mit seiner eigenen Familie dazu gehört, ist nicht entschieden (vgl. Urt. zu 11 K 679/02), und die Beklagte kann zu gegebener Zeit die konkrete Situation auch bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen.